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Unterlassen

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Unterlassen Artikel

Das Unterlassen ist eine Handlungsalternative zu dem positiven Tun (zur konkreten Unterscheidung wird der Begriff auch tautologisch als "aktives Tun" genannt) und zu dem sog. "Dulden". Die Abgrenzung vom Dulden zu dem Unterlassen ist fließend: Das Dulden stellt eine passive Haltung zu dem aktiven Handeln eines anderen oder mehrerer anderer dar, während das Unterlassen eine passive Haltung darstellt, die subjektiv darauf gerichtet ist, eine andere Handlungsalternative zu wählen.

Die modernen Rechtsordnungen sehen das Unterlassen als solches noch nicht als haftungs- oder strafbegründend an. Vielmehr muss daneben eine Handlungspflicht treten. Grundlage dafür ist die Ausrichtung auf die Eigenverantwortlichkeit des Individuums. Zusätzlich bedarf es einer sog. hypothetischen Kausalität für das Schadensereignis. Kann die (mögliche) Handlung (die nicht sozialadäquat zu sein braucht) also nicht hinzugedacht werden, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Art entfiele, fehlt es schließlich an der Zurechenbarkeit .

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Zivilrecht

Für das Unterlassen in dem Deliktsrecht bedarf es Verkehrssicherungspflichten oder einer Garantenstellung als Beschützer- oder Überwachergarant. Andernfalls kann das Unterlassen nicht rechtswidrig sein. Verkehrssicherungspflichten bestimmen sich nach der in dem Verkehr erforderlichen Sorgfalt, die üblicherweise und verständigerweise erwartet werden kann.

Überwachergarant ist derjenige, der eine Gefahrenquelle geschaffen hat oder für eine solche Verantwortung trägt. Insofern fällt darunter auch die sog. "Ingerenz", das vorausgegangene gefährliche Tun. Ferner ist dazu die sog. Zustandshaftung zu zählen.

Beschützergarant ist derjenige, den eine besondere Schutzpflicht hinsichtlich eines Rechtsgutes trifft. Diese Schutzpflicht kann aus der persönlichen Verbundenheit (Ehe, enge Verwandtschaft) oder aus tatsächlicher Übernahme der Gewähr für das Rechtsgut (wobei eine vertragliche Verpflichtung auch nichtig sein kann, daher tatsächliche Übernahme). Eine Schutzpflicht kann sich ansonsten auch aus dem Gesetz ergeben.

Buch-Tipp: Der Anspruch des Beamten auf Schutz seiner Ehre durch den Dienstherrn Umfassender Titel zu interessantem Thema! Mit dem Schutz der persönlichen Ehre des Beamten ist es vielfach nicht gut bestellt. Der Beamte sieht sich häufig bei seinen amtlichen Verrichtungen nicht ca. unflätiger Kritik der Bürger ausgesetzt, sondern nicht selten auch durch den Dienstherrn ehrenrührig behandelt. Die Lage des Beamten wird dabei...

Strafrecht

Im Strafrecht ist das Unterlassen grundsätzlich für alle Begehungsdelikte möglich. Wegen des Bestimmtheitsgebotes nach Art. 103 Abs. 2 GG ist für das Unterlassen eine ausdrückliche Norm in dem Strafgesetzbuch vorgesehen: § 13 StGB:

(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zu dem Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz ca. dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorschrift für verfassungsgemäß erklärt.

Alle Begehungsdelikte, die vom Wortlaut her aktives Tun verlangen, können daher auch durch Unterlassen verwirklicht werden. Diese Delikte sind, wenn sie durch Unterlassen verwirklicht werden, sog. unechte Unterlassungsdelikte. Diejenigen Delikte, die bereits in dem Wortlaut von Unterlassen sprechen, sind die sog. echten Unterlassungsdelikte (Bsp.: § 323c StGB - Unterlassene Hilfeleistung ).

Die Voraussetzungen für die Verwirklichung eines Straftatbestandes durch Unterlassen sind neben der (ähnlich zu dem Zivilrecht gestalteten) Garantenstellung die Gleichwertigkeit des Unterlassens zu einem positiven Tun (in der Regel gegeben), die Zumutbarkeit der erforderlichen Handlung und die hypothetische Kausalität. Auf subjektiver Seite muss sich der Täter dieser Merkmale sämtlich bewusst gewesen sein.


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